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Publikationspflichten

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Dies ist keine Beratung, sondern eine kurze Zusammenfassung der unten per Link genannten Publikationen.

12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres müssen Sie Ihren Jahresabschluss veröffentlichen oder hinterlegen. Laut Wikipedia: „Gemäß § 242 HGB besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung plus Anhang gem. § 264 HGB“

Je älter diese Information ist, umso weniger können Konkurrenten damit anfangen, deshalb sollte man die 12 Monatsfrist ausschöpfen. Das hat nichts damit zu tun, bis wann man den Jahresabschluss erstellt haben muss (siehe: §264 (1) HGB 3-6 Monate). Dieses Datum ist bei der Publikation anzugeben (nicht 31.12).

§§ 267, 267a HGB nennen vier Größenordnungen. Eine Kleinst-GmbH (Bilanzsumme bis 350.000€, Erlöse bis 700.000€, bis 10 Arbeitnehmer), darf einen vereinfachten Jahresabschluss beim Unternehmensregister „hinterlegen“ und muss nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Hinterlegte Jahresabschlüsse kann die Konkurrenz nicht bequem im Bundesanzeiger online anschauen, sondern nur noch kostenpflichtig (derzeit netto 4,50€) über das Unternehmensregister herunter laden. Nach Anmeldung bekommen Sie auf der Plattform alle nötigen Informationen: https://publikations-plattform.de/

 

Sie können Ihre Unterlagen zwar in den Formaten: Word, Excel, RTF, PDF hochladen. Aber als Kleinst-GmbH/UG können Sie ihre Daten auch in das vom Unternehmensregister bereitgestellte Formular selbst eintragen. Die G+V ist optional, muss man also nicht angeben, nur wenn man das Häkchen setzt, kann man G+V Angaben machen. 

 

Links:

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